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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Umstand, daß dem Beschuldigten die rechtswidrige Ausübung der Schafweide durch die Behörde nicht verwehrt wurde, ist eine Wissenserklärung über Vorgänge in der Vergangenheit, aber keine Zustimmung der Behörde zu einer dem ForstG 1975 widersprechenden Vorgangsweise. Schon aus diesem Grund konnte sie beim Beschuldigten nicht zu einem Rechtsirrtum über die forstrechtliche Zulässigkeit seines Verhaltens führen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100035.X05Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
21.03.2014