RS Vwgh 1995/4/24 95/10/0035

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Veröffentlicht am 24.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §56;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß dem Beschuldigten die rechtswidrige Ausübung der Schafweide durch die Behörde nicht verwehrt wurde, ist eine Wissenserklärung über Vorgänge in der Vergangenheit, aber keine Zustimmung der Behörde zu einer dem ForstG 1975 widersprechenden Vorgangsweise. Schon aus diesem Grund konnte sie beim Beschuldigten nicht zu einem Rechtsirrtum über die forstrechtliche Zulässigkeit seines Verhaltens führen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100035.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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