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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §60 und §61 GSVG betreffend das Ruhen von Pensionsansprüchen bei Zusammentreffen mit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz; Hinweis auf Aufhebung der Ruhensbestimmungen im ASVG durch den VerfassungsgerichtshofRechtssatz
§60 GSVG, BGBl. 560/1978, war idF der 3. GSVG-Nov (BGBl. 586/1980), der 4. GSVG-Nov (BGBl. 283/1981), der 5. GSVG-Nov (BGBl. 589/1981), der 8. GSVG-Nov (BGBl. 591/1983), der 9. GSVG-Nov (BGBl. 485/1984), der 10. GSVG-Nov (BGBl. 112/1986), der 15. GSVG-Nov (BGBl. 750/1988) und der 17. GSVG-Nov (BGBl. 295/1990) verfassungswidrig.
§61 GSVG, BGBl. 560/1978, war idF der 10. GSVG-Nov (BGBl. 112/1986) verfassungswidrig.
Die Tatbestände des §60 und §61 Abs1 und Abs2 GSVG bilden in den von den antragstellenden Gerichten anzuwendenden Fassungen jeweils eine nicht trennbare Einheit (mit Hinweis auf VfSlg. 11665/1988).
Bei einem Vergleich zwischen §60 GSVG und §94 ASVG ergibt sich nicht nur aus dem jeweiligen Gesetzestext eine enge Parallelität (die sogar bis hin zur gesetzlichen Festlegung von nominell gleichen Betragsgrenzen reicht); auch aus den Gesetzesmaterialien geht zweifelsfrei hervor, daß der Gesetzgeber über den gesamten Zeitraum der Entwicklung des Sozialversicherungsrechts hinweg in beiden Bereichen jeweils identische Ziele verfolgt hat.
Aus diesen Gründen sind im Hinblick auf §60 GSVG die gleichen Überlegungen maßgeblich, die den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung des §94 ASVG wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot veranlaßt haben (E v 15.12.90, G33,34/89 ua.).
In §61 Abs1 GSVG kann ab der 10. GSVG-Nov kein Korrelat zu §130 Abs2 GSVG erblickt werden, weil die Fälle einer Betriebsfortführung nach dem verstorbenen Ehegatten von §61 Abs2 GSVG erfaßt sind. Im Hinblick darauf, daß es sich bei der überwiegenden Zahl der Ruhensfälle um Witwen(Witwer)pensionen handelt und die Regelung des §61 Abs1 GSVG eine sprachlich untrennbare Einheit bildet, treffen damit auch für §61 Abs1 GSVG die Bedenken zu, die zur Aufhebung des §94 ASVG führten.
Durch §61 Abs2 GSVG können schon vom Ansatz her die Ziele - wie sie in den Materialien vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgt werden - nicht zum Tragen kommen, sodaß die Regelung im Lichte des Erkenntnisses vom 15.12.90, G33,34/89 ua., ebenfalls mit Verfassungswidrigkeit belastet ist.
Da §60 und §61 GSVG mit dem Sozialrechts-ÄnderungsG 1991, BGBl. 157, mit Wirksamkeit ab 01.04.91 aufgehoben wurden (ArtII Z1 und Z2 iVm ArtXI), war festzustellen, daß die Bestimmungen verfassungswidrig waren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsumfang, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, RuhensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G252.1989Dokumentnummer
JFR_10089386_89G00252_01