RS Vwgh 1995/4/24 95/10/0016

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Veröffentlicht am 24.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1187/62 E 8. April 1963 RS 2

Stammrechtssatz

Nimmt die Berufungsbehörde eine unzulässige Berufung zum Anlaß einer Abänderung oder Aufhebung des von ihr angefochtenen Bescheides, so belastet dies demnach ihren Bescheid deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil es zur Fällung einer Sachentscheidung überhaupt nicht befugt war (BO f Tirol).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100016.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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