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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1187/62 E 8. April 1963 RS 2Stammrechtssatz
Nimmt die Berufungsbehörde eine unzulässige Berufung zum Anlaß einer Abänderung oder Aufhebung des von ihr angefochtenen Bescheides, so belastet dies demnach ihren Bescheid deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil es zur Fällung einer Sachentscheidung überhaupt nicht befugt war (BO f Tirol).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100016.X01Im RIS seit
11.07.2001