RS Vwgh 1995/4/24 94/19/1419

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Veröffentlicht am 24.04.1995
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Index

DE-22 Zivilprozess Deutschland
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
22/01 Jurisdiktionsnorm
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

EheGDV 04te §24 Abs1;
JN §76 Abs1;
JN §76 Abs2;
VwRallg;
ZPO §460;
ZPO-D §328 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Aus dem Zweck des "ordre public", nämlich dem Schutz der unverletzlichen Grundprinzipien der inländischen Rechtsordnung (Hinweis Hoyer, Die Anerkennung ausländischer Eheentscheidungen in Österreich, 127), ist nicht zu erkennen, daß das Ergebnis der Anwendung fremden Rechts völlig unvereinbar mit den Grundprinzipien der inländischen Rechtsordnung wäre (Hinweis etwa die bei Stohanzl, ZPO, vierzehnte Aufl zu § 460 wiedergegebenen E 4 und 8). Die Scheidung einer Ehe mit Urteil verstößt jedenfalls auch dann nicht gegen die Grundprinzipien der österreichischen Rechtsordnung, wenn die (vertretenen) Parteien nicht persönlich vor Gericht erschienen sind und ein Versöhnungsversuch unterblieben ist. Der Versagungsgrund des § 328 Abs 1 Z 4dZPO liegt daher nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191419.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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