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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §56 und §57 BSVG betreffend das Ruhen von Pensionsansprüchen bei Zusammentreffen mit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz; Hinweis auf Aufhebung der Ruhensbestimmungen im ASVG durch den VerfassungsgerichtshofRechtssatz
§56 BSVG, BGBl. 559/1978, war idF der 13. BSVG-Nov (BGBl. 751/1988) und der 15. BSVG-Nov (BGBl. 296/1990) verfassungswidrig.
§57 BSVG, BGBl. 559/1978, war idF der 9. BSVG-Nov (BGBl. 113/1986) verfassungswidrig.
Die Tatbestände des §56 und §57 Abs1 und Abs2 BSVG bilden in den vom antragstellenden Gericht anzuwendenden Fassungen jeweils eine nicht trennbare Einheit (mit Hinweis auf VfSlg. 11665/1988; E v 14.06.91 G252,253/89 ua.)
Bei einem Vergleich zwischen §56 und §57 BSVG mit §94 ASVG, insbesondere aber auch mit §60 und §61 GSVG ergibt sich nicht nur aus dem jeweiligen Gesetzestext eine enge Parallelität (die sogar bis hin zur gesetzlichen Festlegung von nominell gleichen Betragsgrenzen reicht); auch aus den Gesetzesmaterialien geht zweifelsfrei hervor, daß der Gesetzgeber über den gesamten Zeitraum der Entwicklung des Sozialversicherungsrechts hinweg in beiden Bereichen jeweils identische Ziele verfolgt hat.
Auch für den tatsächlichen Bereich ergeben sich keine signifikanten Unterschiede, mag auch das Verhältnis zwischen Witwen(Witwer)-pensionen und Alterspensionen nicht so kraß sein wie im Bereich der Sozialversicherung nach dem ASVG und GSVG.
Aus diesen Gründen sind im vorliegenden Fall die gleichen Überlegungen maßgeblich, die den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung des §94 ASVG (E v 15.12.90 G33,34/89 ua.) und zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §60 und §61 GSVG (E v 14.06.91 G252,253/89 ua.) wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot veranlaßt haben.
Da §56 und §57 BSVG mit dem Sozialrechts-ÄnderungsG 1991, BGBl. 157, mit Wirksamkeit ab 01.04.91 aufgehoben wurden (ArtIII Z1 und Z2 iVm ArtXI), war festzustellen, daß die Bestimmungen verfassungswidrig waren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsumfang, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, RuhensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G174.1990Dokumentnummer
JFR_10089386_90G00174_01