RS Vwgh 1995/4/25 94/08/0036

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §23 Abs1;
BSVG §23 Abs2;
BSVG §23 Abs3 litd;
BSVG §23 Abs5;

Rechtssatz

Eine Einstellung der Grasentnahme 4 Monate vor Ende des Pachtverhältnisses durch den Pächter ist für die Beendigung der Zurechnung irrelevant, da selbst eine allfällige Unterlassung einer im noch offenen Pachtzeitraum möglichen (geringfügigen) Grasnutzung im Hinblick auf die Kürze der Zeit bis zum formellen Ende des Pachtverhältnisses nicht als "sonstige Flächenänderung" iSd § 23 Abs 5 BSVG gewertet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080036.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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