RS Vwgh 1995/4/25 91/14/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1995
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1346;
EStG 1972 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/22 92/15/0051 1

Stammrechtssatz

Es gehört nicht zu den beruflichen Obliegenheiten eines Rechtsanwaltes, notleidende Klienten durch die Gewährung von Krediten oder in ähnlicher Weise finanziell zu unterstützen. Auch die Eingehung einer Bürgschaftsverpflichtung zur Sicherung von Verbindlichkeiten des Klienten gehört zum Kreise der "ähnlichen finanziellen Unterstützungen". Damit derartige Zuwendungen als betrieblich veranlaßt angesehen werden können, muß ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Tätigkeit des Rechtsanwaltes vorliegen (Hinweis E 4.4.1990, 86/13/0116). Ein solcher wurde von der Judikatur des VwGH betreffend das Vorstrecken von Gerichtsgebühren, Zeugengebühren und Sachverständigengebühren anerkannt, nicht aber für das Vorstrecken von Geldbeträgen zur Vermeidung einer drohenden Insolvenz des Klienten, um solcherart eine bestehende Honorarforderung zu erhalten (Hinweis E 13.5.1981, 13/2535/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991140239.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten