RS Vwgh 1995/4/25 94/04/0170

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §81 Abs1;

Rechtssatz

Mangels einer gegenteiligen Regelung im AVG begründet es keine rechtswidrige Gesetzesanwendung durch die Berufungsbehörde, wenn sie, obgleich mehrere Berufungen in einem Verfahren über die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage vorliegen, nicht über sämtliche Berufungen gleichzeitig in EINEM abspricht. Das Ergebnis des Berufungsverfahrens kann nämlich nach der jeweils maßgeblichen materiellen Rechtslage und den danach zu beachtenden jeweiligen subjektiven öffentlichen Nachbarrechten für jeden Berufungswerber verschieden sein (hier: Abspruch über Nachbareinwendungen im Verfahren zur Änderung einer genehmigten Betriebsanlage).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040170.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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