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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Mangels einer gegenteiligen Regelung im AVG begründet es keine rechtswidrige Gesetzesanwendung durch die Berufungsbehörde, wenn sie, obgleich mehrere Berufungen in einem Verfahren über die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage vorliegen, nicht über sämtliche Berufungen gleichzeitig in EINEM abspricht. Das Ergebnis des Berufungsverfahrens kann nämlich nach der jeweils maßgeblichen materiellen Rechtslage und den danach zu beachtenden jeweiligen subjektiven öffentlichen Nachbarrechten für jeden Berufungswerber verschieden sein (hier: Abspruch über Nachbareinwendungen im Verfahren zur Änderung einer genehmigten Betriebsanlage).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040170.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009