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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/04/0067Rechtssatz
Zweck der Bestimmung des § 13 Abs 3 GewO 1994 ist es, im öffentlichen Interesse den Kridatar von der Gewerbeausübung fernzuhalten, um so die Entstehung weiteren wirtschaftlichen Schadens durch Schädigung weiterer Gläubiger hintanzuhalten. Ein derartiges öffentliches Interesse besteht, wie aus § 13 Abs 4 legcit abzuleiten ist, nicht, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt wird und somit der Nachweis erbracht ist, daß der Kridatar trotz des eingeleiteten Konkursverfahrens nunmehr zu einer ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens in der Lage ist. Ausgehend von dieser Sicherungsfunktion der Bestimmung des § 13 Abs 3 GewO 1994 ist es durchaus sachgerecht, für den Zeitraum zwischen Konkurseröffnung bis zur Erfüllung eines allfälligen Zwangsausgleiches den Kridatar mit den Mitteln des Gewerberechtes von der Teilnahme am geschäftlichen Verkehr im Rahmen eines Gewerbebetriebes fernzuhalten. Einer Prüfung, ob im Rahmen des Konkursverfahrens mit dem Abschluß und der Erfüllung eines Zwangsausgleiches zu rechnen sei, bedarf es daher im Entziehungsverfahren nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040066.X01Im RIS seit
23.05.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010