RS Vwgh 1995/4/25 95/04/0071

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

10/10 Auskunftspflicht
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §5 Abs2;
MarkenSchG 1970 §22 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage, ob ein konkret bezeichnetes Wortbildzeichen als Marke registriert ist, dh ob ein bestimmtes Zeichen einer eingetragenen Marke gleich ist, wird von der in § 22 Abs 1 MarkenSchG normierten Auskunftspflicht schon deshalb umfaßt, weil die einem Zeichen gleichen Marken lediglich jene Teilmenge der diesem Zeichen "möglicherweise" gleichen Marken bilden, bei der die Möglichkeit den Grad der Gewißheit erreicht hat. Daß aber eine Abfrage hinsichtlich dieser Teilmenge unzulässig wäre, bzw eine Pflicht zu entsprechender Auskunft im Grunde des § 22 Abs 1 MarkenSchG nicht bestünde, ist der genannten Bestimmung nicht zu entnehmen. Auf ein von der Auskunftspflicht nach § 22 MarkenSchG zur Gänze erfaßtes Auskunftsbegehren ist das AuskunftspflichtG 1987 zufolge § 5 Abs 2 zweiter Satz AuskunftspflichtG 1987 nicht anwendbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040071.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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