RS Vwgh 1995/4/25 93/08/0174

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §863;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Als schlüssige Willenserklärung iSd § 863 ABGB gilt nur ein Verhalten, das der Erklärungsempfänger bei Überlegung aller Umstände vernünftigerweise und mit allem Grund als Kundgabe eines bestimmten rechtsgeschäftlichen Willens des Erklärenden deuten darf und muß und auch gedeutet hat (Hinweis Schäffl, ZAS 1989, S 140); es fehlt hier daher nicht nur an einer ausdrücklichen, sondern auch an einer schlüssigen Vereinbarung über ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis bei der vereinbarten "Arbeit auf Abruf", weil der Dienstnehmer nicht damit rechnen konnte, Angebote als Schauspieler bzw Sprecher beim ORF zu erhalten - dies ungeachtet des Umstandes der Dichte, Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Beschäftigung, insbesondere in ständigen Sendereihen, der Aufnahme in die Besetzungsliste des ORF, des Besitzes eines Ausweises des ORF, der produktionstechnischen Überlegungen -, weil gerade ein solches Vertrauen des Dienstnehmers auf einen durchgehende Beschäftigungsverhältnisse begründenden Willen des ORF gefehlt hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080174.X04

Im RIS seit

02.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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