Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Bei Gebrauchnahme von der Zurückweisungsmöglichkeit nach § 66 Abs 2 AVG hat die Behörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Ermessensübung in Form der Zurückverweisung erweist sich sodann insbesondere auch der Umstand als ausschlaggebend, daß mit einer mündlichen Verhandlung und einer unmittelbaren Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten iSd komplementären Tatbestandes des § 66 Abs 3 AVG verbunden wäre (Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0156).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040170.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009