RS Vwgh 1995/4/25 94/04/0170

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Bei Gebrauchnahme von der Zurückweisungsmöglichkeit nach § 66 Abs 2 AVG hat die Behörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Ermessensübung in Form der Zurückverweisung erweist sich sodann insbesondere auch der Umstand als ausschlaggebend, daß mit einer mündlichen Verhandlung und einer unmittelbaren Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten iSd komplementären Tatbestandes des § 66 Abs 3 AVG verbunden wäre (Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0156).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationErmessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040170.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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