RS Vwgh 1995/4/25 94/20/0779

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;

Rechtssatz

Es müssen schon im wiederaufzunehmenden Verfahren (nicht also nur etwa im Wiederaufnahmeverfahren selbst) Handlungen und Unterlassungen feststellbar gewesen sein, die eine Erschleichungsabsicht erkennen lassen (Hinweis E 17.9.1962, 492/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200779.X03

Im RIS seit

09.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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