Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags wegen mangelnder Betroffenheit des Antragstellers infolge Außerkrafttretens der bekämpften Verordnung durch Aufhebung ihrer gesetzlichen GrundlageRechtssatz
Die angegriffene Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Werfen vom 22.06.90, betreffend Verminderung der Rauchfang-Kehrtermine, ist mit der Aufhebung ihrer gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Sie stützte sich bis dahin insbesondere auf §7 Abs3 der Sbg FeuerpolizeiO 1973, welche Bestimmung durch ArtI Z5 der Nov LGBl. 30/1991 inhaltlich wesentlich verändert wurde. So wurde vor allem die die Rechtsgrundlage für die angegriffene Verordnung bildende Möglichkeit beseitigt, durch Verordnung die Kehrzeiten gegenüber den im Gesetz vorgesehenen Fristen zu verlängern. Für generelle Rechtsakte dieser Art bietet die Sbg FeuerpolizeiO 1973 idF der Nov LGBl. 30/1991 keine Grundlage mehr.
Die behauptete Betroffenheit ist jedenfalls nicht gegeben, weshalb dem Antragsteller die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung fehlt, sodaß sein Antrag zurückzuweisen ist (vgl. z.B. VfSlg. 9868/1983; VfGH 28.06.90, V109/89; VfGH 26.02.91, V166/90).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Geltungsbereich (zeitlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:V5.1991Dokumentnummer
JFR_10089383_91V00005_01