RS Vfgh 1991/6/17 V5/91

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Veröffentlicht am 17.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Werfen vom 22.06.90, betreffend Verminderung der Rauchfang-Kehrtermine
Sbg FeuerpolizeiO 1973 §7 idF LGBl 30/1991

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags wegen mangelnder Betroffenheit des Antragstellers infolge Außerkrafttretens der bekämpften Verordnung durch Aufhebung ihrer gesetzlichen Grundlage

Rechtssatz

Die angegriffene Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Werfen vom 22.06.90, betreffend Verminderung der Rauchfang-Kehrtermine, ist mit der Aufhebung ihrer gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Sie stützte sich bis dahin insbesondere auf §7 Abs3 der Sbg FeuerpolizeiO 1973, welche Bestimmung durch ArtI Z5 der Nov LGBl. 30/1991 inhaltlich wesentlich verändert wurde. So wurde vor allem die die Rechtsgrundlage für die angegriffene Verordnung bildende Möglichkeit beseitigt, durch Verordnung die Kehrzeiten gegenüber den im Gesetz vorgesehenen Fristen zu verlängern. Für generelle Rechtsakte dieser Art bietet die Sbg FeuerpolizeiO 1973 idF der Nov LGBl. 30/1991 keine Grundlage mehr.

Die behauptete Betroffenheit ist jedenfalls nicht gegeben, weshalb dem Antragsteller die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung fehlt, sodaß sein Antrag zurückzuweisen ist (vgl. z.B. VfSlg. 9868/1983; VfGH 28.06.90, V109/89; VfGH 26.02.91, V166/90).

Entscheidungstexte

  • V 5/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.06.1991 V 5/91

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V5.1991

Dokumentnummer

JFR_10089383_91V00005_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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