RS Vwgh 1995/4/25 95/05/0100

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §73 Abs2;
AWG 1990 §29;
BauRallg;
GewO 1973 §356 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar hat im Baubewilligungsverfahren, aber auch im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren erster Instanz - im letzteren Verfahren auch dann, wenn er gemäß § 356 Abs 3 GewO 1973 Parteistellung erlangt hat - keinen Rechtsanspruch darauf, daß über den Antrag des Einschreiters auf Erteilung der jeweiligen Bewilligung entschieden werde (Hinweis E 14.11.1989, 88/05/0268, E 22.9.1993, 92/06/0183, sowie E 22.12.1992, 92/04/0257). Aus den Bestimmungen des AWG 1990, nach dem für eine Anlage (hier: Batterierecyclinganlage) insbesondere die einschlägigen Bestimmungen der GewO 1973 anzuwenden sind, ist kein rechtliches Interesse des Nachbarn auf Geltendmachung einer Entscheidungspflicht der Behörde erster Instanz ableitbar, es hat der Nachbar auch in einem derartigen Verfahren keinen Rechtsanspruch darauf, daß über den Antrag des EINSCHREITERS auf Erteilung der beantragten Bewilligung entschieden werde. In einem solchen Fall ist der Antrag des Nachbarn auf Übergang der Entscheidungspflicht mangels Rechtsanspruches zurückzuweisen (Hinweis E 23.10.1986, 86/06/0147).

Schlagworte

Allgemein Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050100.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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