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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §33 Abs1;Rechtssatz
Was die Würdigung der Persönlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers des Gewerbetreibenden anlangt, so ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die den Straftaten nach § 83 Abs 1 iVm § 85 Z 1 und nach § 146 iVm § 147 Abs 2 StGB sowie nach § 33 Abs 1 FinStrG zugrunde liegende Vorgangsweise auf ein Persönlichkeitsbild schloß, das die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten läßt. Dem Umstand, daß sich der Geschäftsführer seit der letzten Verurteilung innerhalb des Zeitraumes von vier Jahren wohlverhalten hat, kann schon im Hinblick auf die Dauer dieses Zeitraumes nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Annahme als rechtswidrig erscheinen ließe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040237.X02Im RIS seit
23.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2013