RS Vwgh 1995/4/25 94/05/0241

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO OÖ 1976;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine strittige Grundgrenze begründet ein subjektives Nachbarrecht dann, wenn eine Rechtsverletzung durch das beabsichtigte Bauvorhaben (hier: Zubau und Umbau einer Bäckerei) denkbar ist, zB weil auf dem strittigen Teilgrundstück das Bauvorhaben errichtet werden soll. Insoweit hat die Baubehörde gemäß § 38 AVG über die Grundgrenze als Vorfrage zu entscheiden (Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Auflage, S 83).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050241.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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