RS Vwgh 1995/4/25 95/05/0065

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/06/0074 E 26. September 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Vollstreckungsverfügung setzt voraus, dass der Vollstreckungstitel ausreichend bestimmt ist, und nicht erst im Wege einer Auslegung bestimmbar sein könnte.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenInhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050065.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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