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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes, sowie eines Beschlusses eines Gemeinderates, mit der die Umwidmung eines Grundstückes versagt wird, mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges; kein Verordnungscharakter des GemeinderatsbeschlussesRechtssatz
Das Prinzip der Subsidiarität des Individualantrages führt dazu, daß er auch dann nicht zulässig ist, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig war, in dem Gelegenheit geboten war, die Bedenken gegen die betreffende Norm an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (s. hiezu VfSlg. 11114/1986). Eine solche Gelegenheit hätten die Antragsteller im vorangegangenen Bauverfahren gehabt.
Der bekämpfte Gemeinderatsbeschluß vom 15.10.90, mit welchem der Gemeinderat den "Antrag" der Antragsteller auf Umwidmung ihrer Grundstücke "nicht genehmigt" hat, stellt keine im Sinne des Art139 B-VG anfechtbare Verordnung dar. Es handelt sich hiebei nicht um eine vom Gemeinderat erlassene Norm, sondern vielmehr um eine Willenskundgebung des Gemeinderates, daß er keine Norm (in Form einer Planänderung) zu erlassen beabsichtige.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, Verordnungsbegriff, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:V465.1990Dokumentnummer
JFR_10089383_90V00465_01