RS Vfgh 1991/6/17 V465/90

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Veröffentlicht am 17.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes, sowie eines Beschlusses eines Gemeinderates, mit der die Umwidmung eines Grundstückes versagt wird, mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges; kein Verordnungscharakter des Gemeinderatsbeschlusses

Rechtssatz

Das Prinzip der Subsidiarität des Individualantrages führt dazu, daß er auch dann nicht zulässig ist, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig war, in dem Gelegenheit geboten war, die Bedenken gegen die betreffende Norm an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (s. hiezu VfSlg. 11114/1986). Eine solche Gelegenheit hätten die Antragsteller im vorangegangenen Bauverfahren gehabt.

Der bekämpfte Gemeinderatsbeschluß vom 15.10.90, mit welchem der Gemeinderat den "Antrag" der Antragsteller auf Umwidmung ihrer Grundstücke "nicht genehmigt" hat, stellt keine im Sinne des Art139 B-VG anfechtbare Verordnung dar. Es handelt sich hiebei nicht um eine vom Gemeinderat erlassene Norm, sondern vielmehr um eine Willenskundgebung des Gemeinderates, daß er keine Norm (in Form einer Planänderung) zu erlassen beabsichtige.

Entscheidungstexte

  • V 465/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.06.1991 V 465/90

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, Verordnungsbegriff, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V465.1990

Dokumentnummer

JFR_10089383_90V00465_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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