RS Vwgh 1995/4/25 95/05/0019

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §873;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Verkäufer eines Grundstückes, auf dem sich bewilligungspflichtige, aber konsenslose Baulichkeiten befinden, dem Käufer des Grundstückes und nunmehrigen Adressaten des Bauauftrages zugesichert, die Baulichkeiten dürften bestehen bleiben und es bestünde keinerlei Veranlassung, daß diese Baulichkeiten entfernt würden, und bringt der Adressat des Bauauftrages vor, er sei dadurch in Irrtum geführt worden, so können damit keine Verletzungen öffentlichrechtlicher Bestimmungen durch die Verwaltungsbehörde aufgezeigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050019.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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