RS Vwgh 1995/4/25 93/08/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1995
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BewG 1955 §2 Abs2;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §32 Abs1;
BSVG §6 Abs1;
BSVG §6 Abs3;

Rechtssatz

Der Eintritt der Versicherungspflicht und damit der Beitragspflicht hängt weder vom Faktum und der Art der Meldung ab, noch von einem rechtskräftigen Bescheid über das Bestehen einer Pflichtversicherung, sondern beginnt ipso jure mit der Aufnahme der Führung eines Betriebes iSd § 2 Abs 1 Z 1 BSVG auf Rechnung und Gefahr, wenn der nach dem BewG in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes den

Betrag von S 33.000,-- übersteigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080188.X02

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten