Index
23/01 KonkursordnungNorm
AusgleichsO §3 Abs1 Z2;Rechtssatz
Seit der GewRNov 1992 bilden Ausgleichsverfahren keinen Gewerbeausschlußgrund mehr. § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO 1994 dienen dem Schutz vor zahlungsunfähigen Teilnehmern am Wirtschaftsleben. Da Gläubiger des Gemeinschuldners - von den Aussonderungsberechtigten und Absonderungsberechtigten abgesehen - alle Personen sind, denen vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung bzw Ausgleichseröffnung zustehen, sind von der schuldbefreienden Wirkung des Zwangsausgleiches auch diejenigen Forderungen umfaßt, welche vor Erfüllung des im Rahmen des Insolvenzverfahrens zum Abschluß kommenden (Zwangsausgleich) Ausgleiches iSd § 13 Abs 4 GewO 1994 Grundlage eines Antrages auf Konkurseröffnung iSd § 13 Abs 3 GewO 1994 waren, welcher aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Aus diesem Grunde erstreckt sich - mangels einer gesetzlichen Differenzierung in Ansehung einzelner Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs 3 GewO 1994 - der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs 4 GewO 1994 auch auf Anträge auf Konkurseröffnung, welche vor Abschluß und Erfüllung eines Zwangsausgleiches im Rahmen eines Konkursverfahrens gestellt und welche mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden sind. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht von Bedeutung, ob die schuldbefreiende Wirkung des Gemeinschuldners durch Eigenleistung oder Fremdfinanzierung eingetreten ist. Dies gilt im übrigen auch für den Ausgleich, welcher seit der GewRNov 1992 kein Ausschließungsgrund mehr ist und dessen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl § 3 Abs 1 Z 2 AO bzw § 142 Z 1 KO) und Wirkungen kraft Gesetzes und Größenschlusses dem Zwangsausgleich gleichzusetzen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040173.X01Im RIS seit
20.11.2000