RS Vwgh 1995/4/25 95/14/0012

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §30j;
FamLAG 1967 §30k;
FamLAG 1967 §30l;
FamLAG 1967 Abschn1a;
FamLAG 1967 Abschn1b;

Rechtssatz

Aus dem klaren Wortlaut der § 30a bis § 30l FamLAG (Rechtslage für 1993) ergibt sich, daß das Gesetz einen Anspruch des Lehrlings auf Ersatz von Fahrtkosten zwischen Wohnung und betrieblicher Ausbildungsstätte nicht einräumte. Der Gesetzgeber wollte mit den § 30j bis § 30l für Lehrlinge ausschließlich Freifahrten vorsehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140012.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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