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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §30j;Rechtssatz
Aus dem klaren Wortlaut der § 30a bis § 30l FamLAG (Rechtslage für 1993) ergibt sich, daß das Gesetz einen Anspruch des Lehrlings auf Ersatz von Fahrtkosten zwischen Wohnung und betrieblicher Ausbildungsstätte nicht einräumte. Der Gesetzgeber wollte mit den § 30j bis § 30l für Lehrlinge ausschließlich Freifahrten vorsehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995140012.X01Im RIS seit
01.06.2001