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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Rechtssatz
§ 129 Abs 2 und § 129 Abs 4 Wr BauO normieren die Instandhaltungsverpflichtung des Hauseigentümers, wobei sich die Instandhaltungsverpflichtung schon aus dem Gesetz ergibt und der baupolizeiliche Auftrag lediglich eine Vollziehungsverfügung ist, die der Behörde die Möglichkeit gibt, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen (Hinweis E 29.11.1965, 1430/65, VwSlg 6809 A/1965). Die Instandhaltungsverpflichtung des Hauseigentümers wird durch die §§ 18 ff MRG nicht beseitigt, dadurch wird lediglich die Möglichkeit geschaffen, die Hauptmietzinse zu erhöhen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050013.X03Im RIS seit
03.05.2001