RS Vfgh 1991/6/17 G216/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1991
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70 Schulen
70/08 Privatschulen

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
PrivatschulG §17
PrivatschulG §21

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einiger Bestimmungen des PrivatschulG hinsichtlich des Anspruchs auf Subventionen mangels Legitimation; kein unmittelbarer Eingriff in rechtlich geschützte Interessen

Rechtssatz

§17 PrivatschulG beschränkt sich darauf, den gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften grundsätzlich einen Anspruch auf Subventionen zum Personalaufwand für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen einzuräumen. Die Antragsteller sind offenkundig nicht Adressaten dieser Vorschrift.

§21 PrivatschulG eröffnet die Möglichkeit, den Schulerhaltern von sonstigen (nichtkonfessionellen) Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht unter näher umschriebenen Voraussetzungen Subventionen des Bundes zum Personalaufwand zu gewähren. Damit aber regelt diese Bestimmung rechtliche Beziehungen allein zwischen dem Bund als Subventionsgeber und den Schulerhaltern der nicht unter

§17 PrivatschulG fallenden Schulen. Im vorliegenden Fall sind dies ausschließlich die als Schulerhalter tätigen Vereine, nicht aber auch die Mitglieder dieser Vereine und ebensowenig die Erziehungsberechtigten der eine solche Schule besuchenden schulpflichtigen Kinder. Daß den Antragstellern durch die bekämpften Vorschriften (aus finanziellen Gründen) "faktisch erschwert" wird, ihren Kindern - in Ausübung des Elternrechtes - den Besuch der in Rede stehenden Privatschulen zu ermöglichen, ist eine rein faktische Auswirkung des §21 PrivatschulG, nicht aber ein durch diese Vorschrift bewirkter Eingriff in ihre rechtlich geschützte Interessenssphäre (mit Vorjudikatur).

Entscheidungstexte

  • G 216/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.06.1991 G 216/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Privatschulen, Subventionen (Privatschulen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G216.1990

Dokumentnummer

JFR_10089383_90G00216_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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