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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Eine an eine unrichtige Stelle adressierte Berufung ist nur unter zwei Voraussetzungen rechtzeitig, nämlich daß sie erstens bei der unrichtigen Stelle noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einlangt und zweitens noch an diesem Tag zwecks Weiterleitung an die richtige Stelle zur Post gegeben wird. Dem Umstand, daß die an die unrichtige Stelle adressierte Berufung VOR Ablauf der Rechtsmittelfrist der Post übergeben wird, kommt keine Bedeutung zu, weil der Postlauf in die Rechtsmittelfrist nur dann nicht einzurechnen ist, wenn die Berufung innerhalb offener Frist mit der RICHTIGEN Anschrift der Post übergeben wird.
Schlagworte
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995080066.X02Im RIS seit
11.07.2001