RS Vwgh 1995/4/25 95/08/0066

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine an eine unrichtige Stelle adressierte Berufung ist nur unter zwei Voraussetzungen rechtzeitig, nämlich daß sie erstens bei der unrichtigen Stelle noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einlangt und zweitens noch an diesem Tag zwecks Weiterleitung an die richtige Stelle zur Post gegeben wird. Dem Umstand, daß die an die unrichtige Stelle adressierte Berufung VOR Ablauf der Rechtsmittelfrist der Post übergeben wird, kommt keine Bedeutung zu, weil der Postlauf in die Rechtsmittelfrist nur dann nicht einzurechnen ist, wenn die Berufung innerhalb offener Frist mit der RICHTIGEN Anschrift der Post übergeben wird.

Schlagworte

Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080066.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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