RS Vwgh 1995/4/25 93/08/0188

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §38;
BSVG §16 Abs1;
BSVG §2 Abs1;
BSVG §2 Abs2;
BSVG §34 Abs1;
BSVG §34 Abs3;

Rechtssatz

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen gemäß § 34 Abs 1 und 3 BSVG setzt voraus, daß die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge iS einer vorfragenweisen Beurteilung oder als Hauptfrage festgestellt wird, weil andernfalls die Berechnung der Zuschläge nicht möglich wäre. Die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, stellt somit eine für die Entscheidung gemäß § 34 Abs 1 und 3 BSVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist zwar eine Vorfrage gemäß § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages, aber diese Vorschreibung setzt nicht einen Abspruch über die Beitragspflicht und die Beitragshöhe voraus. Ebenso bildet die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage für die Feststellung der Beitragspflicht. Die Versicherungspflicht einer Person kann aber allenfalls in der Begründung - vorfragenweise - beurteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080188.X04

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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