RS Vfgh 1991/6/17 B1017/90

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Veröffentlicht am 17.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art144 Abs1 / Hausdurchsuchung
StGG Art9

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen zwei Hausdurchsuchungen einer Rechtsanwaltskanzlei in Vollziehung richterlicher Befehle mangels Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von dem Gericht zurechenbaren Handlungen; keine Überschreitung des richterlichen Auftrages; Sicherungsbänder einer Computeranlage vom Begriff "Unterlage" mitumfaßt

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, da die Hausdurchsuchungen insgesamt dem auftraggebenden Gericht zuzurechnen sind und eine Überschreitung der richterlichen Hausdurchsuchungsbefehle nicht stattgefunden hat.

Der Beschwerdeführer wehrt sich im Kern einerseits gegen die Einsichtnahme in fast alle von ihm angelegten Akten und andererseits gegen die Sicherstellung von zwei "Streamer-Sicherungstapes" mit ca. 90 Prozent des Datenmaterials der Rechtsanwaltskanzlei. Nach Wortlaut und Sinngehalt, wie er auch von der zuständigen Untersuchungsrichterin den Beamten der belangten Behörde erläutert wurde, waren die beiden richterlichen Befehle bewußt weit gefaßt. Das vom Beschwerdeführer bekämpfte Faktum der Einsichtnahme in fast alle Akten findet im eindeutigen Wortlaut beider Hausdurchsuchungsbefehle Deckung. Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Auffassung, der richterliche Befehl habe nur dazu ermächtigt, nur ganz bestimmte, vom Beschwerdeführer selbst als für die strafgerichtliche Untersuchung relevant erachtete Akten dürften untersucht und gegebenenfalls beschlagnahmt werden, zielte die richterliche Ermächtigung auf eine umfassende Untersuchung aller in Betracht kommenden Gegenstände ab.

Der Begriff der Unterlage bezieht sich nicht nur restriktiv auf alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier, sondern allgemein auf alle Träger von Informationen. Schon allein im Hinblick auf die Verwendung der Computeranlage im laufenden Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers war es keinesfalls von vornherein auszuschließen, daß der "Besitz" oder die "Besichtigung" der sichergestellten "Streamer-Sicherungstapes" "für das gegenständliche Strafverfahren von Bedeutung sein könnte" (VfSlg. 8905/1980).

Entscheidungstexte

  • B 1017/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.06.1991 B 1017/90

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Hausrecht, Hausdurchsuchung, richterlicher Befehl, Beschlagnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1017.1990

Dokumentnummer

JFR_10089383_90B01017_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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