RS Vwgh 1995/4/25 94/04/0246

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art130 Abs2;
HKG 1946 §57f Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0060 E 2. Oktober 1989 RS 1(hier: der vom Bf ins Treffen geführte Nachsichtsgrund einer jahreszeitlich verkürzten Ausübung der gewerblichen Tätigkeit des Einzelhandels mit pyrotechnischen Artikeln vermag eine für die Nachsicht der Umlage wesentliche Unbilligkeit nicht zu begründen, weil er mit der wirtschaftlichen Lage des Nachsichtswerbers in keinem Zusammenhang steht. Es handelt sich vielmehr um einen Umstand, der jeden Gewerbetreibenden, der eine gleichartige Berechtigung erwirbt, in gleicher Weise betrifft).

Stammrechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob die normative Voraussetzung einer Unbilligkeit, an die der § 57 f Abs 4 HKG die Nachsicht der Grundumlage knüpft, auf der Grundlage des zu ermittelnden Sachverhaltes anzunehmen ist, bleibt der Ermessensphäre der Behörde entzogen (Hinweis E 19.9.1973, 0981/72). Das bezeichnete Tatbestandselement einer Unbilligkeit wird im allgemeinen dann anzunehmen sein, wenn die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Entziehung für die Pflichtigen oder den Abgabegegenstand ergeben, wobei die wirtschaftliche Lage des Grundumlagenpflichtigen - im Zeitpunkt der Bescheiderlassung - als maßgeblich anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040246.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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