RS Vwgh 1995/4/25 95/05/0057

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;

Rechtssatz

Die Zurückweisung einer Berufung, der kein vom Gesetz als unverzichtbar vorgeschriebener Hinweis fehlt, sondern nur die Angabe eines (weiteren) Merkmales des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides (hier ist zwar die in erster Instanz eingeschrittene Strafbehörde im Berufungsschriftsatz nicht ausdrücklich genannt, aber das Grundstück, auf welches sich nach den Angaben in der Berufung die baubehördliche Tätigkeit bezog, durch die Angabe der Katastralgemeinde präzisiert und die Geschäftszahl angeführt, die eine üblicherweise verwendete Kurzbezeichnung der Behörde enthielt), das ohne weitere Mühe von der belangten Behörde allein aufgrund der angegebenen Geschäftszahl ausfindig gemacht hätte werden können, stellt das Ergebnis eines dem Verwaltungsstrafverfahren fremden und übertriebenen Formalismus dar (Hinweis E 15.9.1994, 94/09/0160).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050057.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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