RS Vwgh 1995/4/25 95/14/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1995
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht
55 Wirtschaftslenkung

Norm

BewG 1955 §64 Abs1;
PrG Tarifabnehmern verrechenbare Anschlußpreise 1986;

Rechtssatz

Die Gegenleistung für vom Tarifabnehmer erhaltene Baukostenzuschüsse besteht für das Elektrizitätsversorgungsunternehmen im wesentlichen in der Verpflichtung, sich zur Stromlieferung bereitzuhalten (Hinweis E 14.1.1991, 89/15/0054; E 14.12.1992, 92/15/0191-0195). Baukostenzuschüsse iSd Verordnung des BMHGI vom 7.10.1986, betreffend die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Tarifabnehmern verrechenbaren Anschlußpreise (Baukostenzuschüsse), veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr 236 vom 9.10.1986, sind somit nicht Kapitalzuschüsse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140028.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten