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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §23 Abs1;Rechtssatz
Da auf die Art der Bodenbeschaffenheit einer Fläche schon bei der Ermittlung des Einheitswertes eines Verpächterbetriebes, von dem bei der Errechnung des Erhöhungsbetrages nach § 23 Abs 3 lit d BSVG auszugehen ist (Hinweis E 29.9.1986, 85/08/0175; E 18.12.1986, 82/08/0033) Bedacht zu nehmen ist, kommt es bei der Bildung des Versicherungswertes gemäß § 23 Abs 2 BSVG nicht darauf an, daß der Pächter die gepachteten Flächen deshalb, weil es sich bei ihnen "zum geringsten Teil um versumpftes Gelände handelt", nicht zur Gänze nutzen konnte, im übrigen aber genutzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080036.X02Im RIS seit
11.07.2001