RS Vwgh 1995/4/25 94/04/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs4;
GewO 1994 §13 Abs5;

Rechtssatz

§ 13 Abs 5 GewO 1994 zielt auf den Ausschluß einer natürlichen Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender unter den dort näher angeführten Voraussetzungen ab, die den Konkurs oder die wirtschaftliche Lage eines Rechtsträgers, welche zur beschlußmäßigen Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens geführt hat, verschuldet hat und auf diesen Rechtsträger - solange der natürlichen Person ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte des Rechtsträgers zugestanden ist - die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs 4 GewO 1994 nicht anzuwenden war (daher keine Ungleichgewichtung der Auslegung des § 13 Abs 4 GewO 1994, nach welcher die Abweisung von Konkursanträgen mangels kostendeckenden Vermögens vor Abschluß und Erfüllung des Zwangsausgleiches keinen Ausschlußgrund bildet, zu § 13 Abs 5 GewO 1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040173.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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