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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Dem Erfordernis, daß die amtliche Kostenschätzung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme jedenfalls so aufgeschlüsselt sein muß, daß dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit gegeben ist, entspricht eine Kostenschätzung gerade noch, wenn sie in bezug auf die aufgetragenen Leistungen (hier: Instandsetzung von Rauchfangköpfen und Fensterflügeln) den Umfang der erforderlichen Arbeiten einschließlich des Stückpreises pro Fensterloch enthält. Hat es der Verpflichtete unterlassen, zu der ihm übermittelten Kostenaufschlüsselung eine Äußerung abzugeben, kann die Behörde davon ausgehen, daß gegen die Kostenaufschlüsselung keine sachlichen Einwände mehr vorliegen (Hinweis E 11.4.1991, 90/06/0171).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050013.X02Im RIS seit
03.05.2001