RS Vwgh 1995/4/25 95/05/0013

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BauO Wr §129;
BauRallg;
VVG §10 Abs1;
VVG §2;
VVG §4;

Rechtssatz

Dem Erfordernis, daß die amtliche Kostenschätzung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme jedenfalls so aufgeschlüsselt sein muß, daß dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit gegeben ist, entspricht eine Kostenschätzung gerade noch, wenn sie in bezug auf die aufgetragenen Leistungen (hier: Instandsetzung von Rauchfangköpfen und Fensterflügeln) den Umfang der erforderlichen Arbeiten einschließlich des Stückpreises pro Fensterloch enthält. Hat es der Verpflichtete unterlassen, zu der ihm übermittelten Kostenaufschlüsselung eine Äußerung abzugeben, kann die Behörde davon ausgehen, daß gegen die Kostenaufschlüsselung keine sachlichen Einwände mehr vorliegen (Hinweis E 11.4.1991, 90/06/0171).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050013.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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