RS Vwgh 1995/4/25 93/08/0174

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

16/02 Rundfunk
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
RFG 1984 §17 Abs2;
RFG 1984 §17 Abs5 Z1;

Rechtssatz

Eine auf eine Verständigungpflicht und Entschädigungspflicht im Fall der Verletzung dieser Verständigungspflicht gestützte Erwartungshaltung des Dienstnehmers auf eine weitere Beschäftigung setzt voraus, daß ein bloß befristetes Arbeitsverhältnis zwischen dem ORF und ihm als programmgestaltendem Mitarbeiter iSd § 17 Abs 2 RFG vorliegt (Hinweis Korn, Der Beriff des programmgestaltenden und journalistischen Mitarbeiters des ORF, RfR 1981, S 1 ff), und nicht (was durch § 17 Abs 5 Z 1 RFG nicht ausgeschlossen ist) ohnedies ein einheitliches, auf unbestimmte Zeit ausdrücklich oder konkludent abgeschlossenes Arbeitsverhältnis bzw mehrere solche Arbeitsverhältnisse bestehen (Hinweis Klein, Rechtspolitisches und Rechtsdogmatisches zum "Medienmitarbeiter", in: Festschrift Floretta 1983, Seite 395; Schrammel, Kettendienstverträge mit Rundfunkmitarbeitern RdW 1986, S 348; Twaroch-Buchner, Rundfunkrecht in Österreich, Anmerkung zu § 17 RFG).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080174.X05

Im RIS seit

02.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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