RS Vfgh 1991/6/17 G83/91, B126/91, B127/91

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Veröffentlicht am 17.06.1991
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0015 Unabhängiger Verwaltungssenat

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Nö UVS-G §3
Nö UVS-G §3 Abs3
Nö UVS-G §33 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat in Niederösterreich über die Ernennung des Vorsitzenden mangels Legitimation; Rechtssphäre des Antragstellers nicht betroffen; Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Mitteilung der Nö LReg betreffs die Besetzung der Funktion des Vorsitzenden mit einem anderen Bewerber mangels Bescheidcharakter aufgrund fehlender Parteistellung des Adressaten des Schreibens im Ernennungsverfahren

Rechtssatz

§33 Abs2 zweiter Satz Nö UVS-G besagt lediglich, daß die Landesregierung nicht (gemäß §3 Abs5 erster Satz Nö UVS-G) verpflichtet ist, anläßlich der erstmaligen Ernennung des Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates die Vollversammlung zur Qualifikation der Bewerber zu hören. Der Antragsteller ist somit nicht Adressat der Vorschrift des §33 Abs2 zweiter Satz Nö UVS-G (mit Vorjudikatur).

Aus §3 Abs3 erster Satz Nö UVS-G ergibt sich, daß der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates (gleich den übrigen Mitgliedern dieser Kollegialbehörde) durch Ernennung in sein Amt berufen wird, daß diese Ernennung der Landesregierung obliegt und daß der Ernennung eine allgemeine Bewerbung vorauszugehen hat.

Weder das Nö UVS-G noch die Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972), aber auch keine andere gesetzliche Vorschrift im Verfahren zur (erstmaligen) Ernennung eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates, räumt einem Bewerber ausdrücklich Parteistellung ein. Ebensowenig besteht eine gesetzliche Vorschrift, aus der der Anspruch eines Bewerbers auf Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates oder die Parteistellung eines Bewerbers im Ernennungsverfahren abgeleitet werden kann. Es ist daher im Sinne der übereinstimmenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (mit umfangreicher Vorjudikatur) davon auszugehen, daß der Antragsteller durch die - die Ernennung ua. des Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates betreffende - Vorschrift des §3 Abs3 erster Satz Nö UVS-G nicht in seiner Rechtssphäre berührt wird (s. dazu etwa VfGH 19.06.89 G5/89).

Eine Deutung der Mitteilung der Nö Landesregierung als normative Ablehnung der Bewerbung des Beschwerdeführers kommt nicht in Betracht und war daher wegen Unzuständigkeit des VfGH als unzulässig zurückzuweisen.

Die gegen die Ernennung des Mitbewerbers gerichtete Beschwerde war ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, da in dem die Ernennung des Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates betreffenden Verfahren den Bewerbern weder ein Rechtsanspruch auf Ernennung noch Parteistellung im Ernennungsverfahren zukommt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, Parteistellung Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, Verwaltungssenat unabhängiger siehe Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G83.1991

Dokumentnummer

JFR_10089383_91G00083_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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