RS Vwgh 1995/4/25 94/04/0173

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs4;
GewO 1994 §26 Abs2;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber geht auf Grund der Erfüllung eines Zwangsausgleiches davon aus, daß nunmehr vom Gewerbetreibenden in Hinkunft die Einhaltung der mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten jedenfalls erwartet werden kann. Dadurch wird auch keine über das Anlaßverfahren hinausreichende ex-lege-Nachsicht bewirkt. Vielmehr hat die Behörde für den Fall, daß auf Grund der Gewerbeausübung nach Erfüllung des Zwangsausgleiches Umstände gemäß § 13 Abs 3 GewO 1994 eintreten, die den Gewerbeausschluß bewirken, die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 zu entziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040173.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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