RS Vwgh 1995/4/25 94/20/0079

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnB;
MRK;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/16 93/01/0230 3

Stammrechtssatz

Aus dem Aufenthalt des Asylwerbers (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität) in Ungarn kann nicht abgeleitet wrden, er sei bereits dort vor Verfolgung sicher gewesen. Ungarn ist der Genfer Flüchtlingskonvention nur unter dem Vorbehalt der Alternative a des Art 1 Abschn B FlKonv beigetreten, was bedeutet, daß in diesem Land die Flüchtlingskonvention auf Asylwerber, die ihr Ansuchen um Asyl mit Ereignissen außerhalb Europas begründen, keine Anwendung findet. Angesichts der Herkunft des Asylwerbers aus der Türkei, einem, was zumindest die dort von Kurden bewohnten Gebiete anbelangt, außereuropäischen Land, und der von ihm ins Treffen geführten Begebenheiten in diesem Land konnte die belangte Behörde unter Berücksichtigung der zugrunde zu legenden Rechtslage in Ungarn, ohne weitere Ermittlungen anzustellen, nicht davon ausgehen, daß der Asylwerber bereits in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen sei. Der Umstand, daß Ungarn der Europäischen Menschenrechtskonvention verpflichtet sei, vermag, ohne daß auf entsprechende Ermittlungen gestützte, dem Parteiengehör unterzogene Feststellungen über die tatsächlichen Verhältnisse bzw über die tatsächliche Vorgangsweise ungarischer Behörden gegenüber Asylwerbern getroffen wurden, nicht die Verfolgungssicherheit des Asylwerbers darzutun.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200079.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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