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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/16 93/01/0230 3Stammrechtssatz
Aus dem Aufenthalt des Asylwerbers (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität) in Ungarn kann nicht abgeleitet wrden, er sei bereits dort vor Verfolgung sicher gewesen. Ungarn ist der Genfer Flüchtlingskonvention nur unter dem Vorbehalt der Alternative a des Art 1 Abschn B FlKonv beigetreten, was bedeutet, daß in diesem Land die Flüchtlingskonvention auf Asylwerber, die ihr Ansuchen um Asyl mit Ereignissen außerhalb Europas begründen, keine Anwendung findet. Angesichts der Herkunft des Asylwerbers aus der Türkei, einem, was zumindest die dort von Kurden bewohnten Gebiete anbelangt, außereuropäischen Land, und der von ihm ins Treffen geführten Begebenheiten in diesem Land konnte die belangte Behörde unter Berücksichtigung der zugrunde zu legenden Rechtslage in Ungarn, ohne weitere Ermittlungen anzustellen, nicht davon ausgehen, daß der Asylwerber bereits in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen sei. Der Umstand, daß Ungarn der Europäischen Menschenrechtskonvention verpflichtet sei, vermag, ohne daß auf entsprechende Ermittlungen gestützte, dem Parteiengehör unterzogene Feststellungen über die tatsächlichen Verhältnisse bzw über die tatsächliche Vorgangsweise ungarischer Behörden gegenüber Asylwerbern getroffen wurden, nicht die Verfolgungssicherheit des Asylwerbers darzutun.
Schlagworte
Parteiengehör Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200079.X02Im RIS seit
27.11.2000