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21/03 GesmbH-RechtNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/04/0067Rechtssatz
Die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 91 Abs 2 GewO 1994 erfordert nicht, daß sich der bei der "natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht", eingetretene Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 3 und Abs 5 GewO 1994 auf einen solchen Rechtsträger bezieht, dessen Gewerbeberechtigung mit jener des Gewerbetreibenden (im Verfahren nach § 91 Abs 2 GewO 1994) in einem "inhaltlichen Zusammenhang" steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040066.X03Im RIS seit
23.05.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010