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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein ca 7 m mal 6,8 m großes und 2,8 m hohes unterkellertes Sommerhaus und eine ca 1,5 m mal 2 m große Gerätehütte waren vor mehr als dreißig Jahren und sind gemäß § 60 Abs 1 lit a Wr BauO bewilligungspflichtig.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050019.X01Im RIS seit
11.07.2001