RS Vwgh 1995/4/25 95/05/0019

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein ca 7 m mal 6,8 m großes und 2,8 m hohes unterkellertes Sommerhaus und eine ca 1,5 m mal 2 m große Gerätehütte waren vor mehr als dreißig Jahren und sind gemäß § 60 Abs 1 lit a Wr BauO bewilligungspflichtig.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050019.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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