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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/01/28 91/04/0246 1 (hier: im Falle der Annahme einer gemäß § 376 Z 11 Abs 2 GewO 1973 als genehmigt geltenden Anlage ist zumindest eine "allgemeine Umschreibung der Betriebsanlage" erforderlich)Stammrechtssatz
Der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 muß die Tat (etwa durch Anführung des Genehmigungsbescheides) soweit konkretisieren, daß erkennbar ist, von welcher genehmigten Betriebsanlage die Beh ausgegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040026.X01Im RIS seit
20.11.2000