RS Vwgh 1995/4/25 94/04/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
GewO 1973 §376 Z11 Abs2;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/28 91/04/0246 1 (hier: im Falle der Annahme einer gemäß § 376 Z 11 Abs 2 GewO 1973 als genehmigt geltenden Anlage ist zumindest eine "allgemeine Umschreibung der Betriebsanlage" erforderlich)

Stammrechtssatz

Der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 muß die Tat (etwa durch Anführung des Genehmigungsbescheides) soweit konkretisieren, daß erkennbar ist, von welcher genehmigten Betriebsanlage die Beh ausgegangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040026.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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