RS Vwgh 1995/4/25 94/20/0539

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist ausschlaggebend, ob der Bf nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Bf, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis B VS 2.7.1969, 192/66, VwSlg 7618 A/1969, und ferner B 19.12.1990, 90/03/0247). Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muß aber nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern auch (noch) im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200539.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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