RS Vwgh 1995/4/25 93/08/0174

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Bei einer vereinbarten "Arbeit auf Abruf ist kein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis anzunehmen, wenn der Beschäftigte entweder berechtigt ist, im Rahmen der getroffenen Gesamtverpflichtung (auf Abruf Arbeit zu leisten) sanktionslos einzelne (abgerufene) Arbeitsleistungen abzulehnen (Hinweis E 25.9.1990, 89/08/0119; E 30.4.1991, 90/08/0134) oder zwar grundsätzlich verpflichtet ist, bei Abruf Arbeit zu verrichten, es aber im Belieben des Vertragspartners steht, ob überhaupt und wann er die Leistung abruft und davon der Entgeltanspruch des Beschäftigten abhängt (Hinweis E 27.3.1990, 89/08/0204; E 30.4.1991, 90/08/0134). (hier: Beschäftigung als Sprecher bzw Schauspieler beim ORF).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080174.X02

Im RIS seit

02.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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