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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1;Rechtssatz
Bei einer vereinbarten "Arbeit auf Abruf ist kein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis anzunehmen, wenn der Beschäftigte entweder berechtigt ist, im Rahmen der getroffenen Gesamtverpflichtung (auf Abruf Arbeit zu leisten) sanktionslos einzelne (abgerufene) Arbeitsleistungen abzulehnen (Hinweis E 25.9.1990, 89/08/0119; E 30.4.1991, 90/08/0134) oder zwar grundsätzlich verpflichtet ist, bei Abruf Arbeit zu verrichten, es aber im Belieben des Vertragspartners steht, ob überhaupt und wann er die Leistung abruft und davon der Entgeltanspruch des Beschäftigten abhängt (Hinweis E 27.3.1990, 89/08/0204; E 30.4.1991, 90/08/0134). (hier: Beschäftigung als Sprecher bzw Schauspieler beim ORF).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080174.X02Im RIS seit
02.08.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008