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L82401 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll BurgenlandNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Bf leitet seine Parteistellung aus § 20 Abs 5 Bgld MüllG ab. Gemäß § 8 AVG sind Parteien Personen, insoweit sie an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. § 8 AVG knüpft an das Bestehen materieller Berechtigungen an und verleiht dem Berechtigten die prozessuale Stellung als Partei (Hinweis: Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, fünfte Auflage, Randzahl 122). Von sogenannten Legalparteien oder Formalparteien ist die Rede, wenn die Vorschriften des materiellen Verwaltungsrechtes bestimmten Personen ausdrücklich Parteistellung einräumen (Walter-Mayer, am angeführten Ort, Randzahl 126). Aus der ausdrücklichen Einräumung der Parteistellung folgt aber noch keine Einräumung subjektiver öffentlicher Rechte (hier betreffend § 20 Abs 5 Bgld MüllG; Hinweis E 29.2.1988, 87/10/0011, VwSlg 12662 A/1988).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992050243.X01Im RIS seit
20.11.2000