RS Vwgh 1995/4/25 92/05/0243

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

L82401 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
MüllG Bgld §20 Abs2;
MüllG Bgld §20 Abs5;

Rechtssatz

Der Bf leitet seine Parteistellung aus § 20 Abs 5 Bgld MüllG ab. Gemäß § 8 AVG sind Parteien Personen, insoweit sie an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. § 8 AVG knüpft an das Bestehen materieller Berechtigungen an und verleiht dem Berechtigten die prozessuale Stellung als Partei (Hinweis: Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, fünfte Auflage, Randzahl 122). Von sogenannten Legalparteien oder Formalparteien ist die Rede, wenn die Vorschriften des materiellen Verwaltungsrechtes bestimmten Personen ausdrücklich Parteistellung einräumen (Walter-Mayer, am angeführten Ort, Randzahl 126). Aus der ausdrücklichen Einräumung der Parteistellung folgt aber noch keine Einräumung subjektiver öffentlicher Rechte (hier betreffend § 20 Abs 5 Bgld MüllG; Hinweis E 29.2.1988, 87/10/0011, VwSlg 12662 A/1988).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050243.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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