RS Vwgh 1995/4/25 93/08/0174

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Hat der Landeshauptmann nur über den im Einspruch angefochtenen Teil des Zeitraumes der Versicherungspflicht, der vom Bescheid des Versicherungsträgers erfaßt wurde, abgesprochen, hat die Berufungsbehörde einen Berufungsantrag, der die Entscheidung über die Versicherungspflicht im Hinblick auf einen über den von der Entscheidung der Einspruchsbehörde erfaßten Zeitraum hinaus beantragt, zurückzuweisen. Hat der Versicherungsträger sowohl der Einspruchsbehörde als auch der Berufungsbehörde bekannt gegeben, daß über den gegenständlichen Zeitraum seines Bescheides hinaus eine Meldung zur Sozialversicherung vorlag, hat die Einspruchsbehörde, wenn ein offener Abspruch im Bescheid des Versicherungsträgers vorliegt, noch über die diesbezügliche Versicherungspflicht abzusprechen (Hinweis E 8.2.1994, 93/08/0223; E 31.5.1994, 93/08/0162 - 0165; E 22.11.1994, 94/08/0114).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Dienstnehmer Begriff Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080174.X01

Im RIS seit

02.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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