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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §4 Abs1;Rechtssatz
Hat der Landeshauptmann nur über den im Einspruch angefochtenen Teil des Zeitraumes der Versicherungspflicht, der vom Bescheid des Versicherungsträgers erfaßt wurde, abgesprochen, hat die Berufungsbehörde einen Berufungsantrag, der die Entscheidung über die Versicherungspflicht im Hinblick auf einen über den von der Entscheidung der Einspruchsbehörde erfaßten Zeitraum hinaus beantragt, zurückzuweisen. Hat der Versicherungsträger sowohl der Einspruchsbehörde als auch der Berufungsbehörde bekannt gegeben, daß über den gegenständlichen Zeitraum seines Bescheides hinaus eine Meldung zur Sozialversicherung vorlag, hat die Einspruchsbehörde, wenn ein offener Abspruch im Bescheid des Versicherungsträgers vorliegt, noch über die diesbezügliche Versicherungspflicht abzusprechen (Hinweis E 8.2.1994, 93/08/0223; E 31.5.1994, 93/08/0162 - 0165; E 22.11.1994, 94/08/0114).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Dienstnehmer Begriff VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080174.X01Im RIS seit
02.08.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008