RS Vfgh 1991/6/17 V466/90

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Veröffentlicht am 17.06.1991
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Elsbethen vom 12.12.78 betreffend den Flächenwidmungsplan, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 12, bis 26.11.79
Sbg RaumOG 1977 §12 Abs5
Sbg RaumOG 1977 §19 Abs1

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Kennzeichnung als "Aufschließungsgebiet" nach Ablauf der erforderlichen Frist zur Erlassung der Verordnung über die "Freigabe", gerechnet vom Zeitpunkt des Beginns der vollen Erschließung

Rechtssatz

Die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Elsbethen vom 12. Dezember 1978 betreffend den Flächenwidmungsplan, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Elsbethen in der Zeit vom 12. bis 26. November 1979, wird, soweit darin das Grundstück 345/6 KG Elsbethen als "Aufschließungsgebiet" gekennzeichnet ist, als gesetzwidrig aufgehoben.

Wenn die als Aufschließungsgebiet gekennzeichneten Flächen des Baulandes voll erschlossen sind, stehen ihrer widmungsgemäßen Verwendung öffentliche Rücksichten "wegen mangelnder oder ungenügender Erschließung" nicht mehr entgegen; die Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet entspricht daher nach Ablauf der für die Erlassung der Verordnung über die "Freigabe" dieses Aufschließungsgebietes erforderlichen, vom Zeitpunkt des Beginnes der vollen Erschließung an zu rechnenden Frist nicht (mehr) dem §12 Abs5 erster Satz Sbg RaumOG 1977 (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 11632/1988, 144).

Es steht unbestritten fest, daß das Grundstück 345/6 KG Elsbethen insbesondere seit der mit Bescheid des Bürgermeisters vom 4. Juni 1987 ausgesprochenen Erteilung der Bewilligung zum Anschluß an die Ortswasserleitung der Gemeinde Elsbethen für ein Büro- und Geschäftshaus auf diesem Grundstück voll erschlossen ist. Es stehen daher seit dem Zeitpunkt des Beginnes der vollen Erschließung dieses Grundstückes dessen widmungsgemäßer Verwendung öffentliche Rücksichten "wegen mangelnder oder ungenügender Erschließung" iS des §12 Abs5 erster Satz Sbg RaumOG 1977 nicht mehr entgegen.

Da im Zeitpunkt der Zustellung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides das Grundstück 345/6 KG Elsbethen bereits seit etwa zwei Jahren voll erschlossen war - die Beschwerdeführer hatten überdies mit der an die Gemeinde Elsbethen gerichteten Eingabe vom 25. Mai 1987 um dessen "Freigabe" (iS des §19 Abs1 zweiter Satz Sbg RaumOG 1977) ersucht - und eine für die "Freigabe" dieses Grundstückes ausreichende Frist bereits verstrichen war, erweist sich der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Elsbethen, soweit er für dieses Grundstück die Kennzeichnung "Aufschließungsgebiet" enthält, als gesetzwidrig.

Weder die bloße Absicht zur (Teil-)Änderung eines Flächenwidmungsplanes noch die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens bildet ein rechtliches Hindernis für die "Freigabe eines Aufschließungsgebietes"; sie vermag daher auch die infolge Wegfalles der Voraussetzungen für die Kennzeichnung eines Aufschließungsgebietes eingetretene Verpflichtung der Gemeindevertretung zur "Freigabe" dieses Aufschließungsgebietes nicht aufzuheben.

(Anlaßfall E v 17.06.91, B1219/89, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, Widmungskategorien (Raumordnung), Aufschließungsgebiet, Invalidation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V466.1990

Dokumentnummer

JFR_10089383_90V00466_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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