RS Vwgh 1995/4/26 94/03/0089

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §14 Abs1 Z6 idF 1987/125;
GelVerkG §14 Abs1 Z7;
VStG §44a Z3;

Rechtssatz

Im Spruchteil des angefochtenen Bescheides wurde ausdrücklich der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend geändert, daß an Stelle der Z 6 des § 14 Abs 1 GelVerkG die Z 7 trete. § 14 Abs 1 GelVerkG in der hier anzuwendenden Fassung der Nov BGBl 1987/125 enthält jedoch eine Z 7 nicht (die bisherige Z 7 erhielt die Bezeichnung Z 6). Damit weist der angefochtene Bescheid die angewendete Gesetzesbestimmung iSd § 44a Z 3 VStG nicht aus und erweist sich aus diesem Grund hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (Hinweis: E 28.11.1980, 429/80, VwSlg 10312 A/1980 und E 22.5.1985, 84/01/0087, VwSlg 11772 A/1985).

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030089.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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