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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GelVerkG §14 Abs1 Z6 idF 1987/125;Rechtssatz
Im Spruchteil des angefochtenen Bescheides wurde ausdrücklich der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend geändert, daß an Stelle der Z 6 des § 14 Abs 1 GelVerkG die Z 7 trete. § 14 Abs 1 GelVerkG in der hier anzuwendenden Fassung der Nov BGBl 1987/125 enthält jedoch eine Z 7 nicht (die bisherige Z 7 erhielt die Bezeichnung Z 6). Damit weist der angefochtene Bescheid die angewendete Gesetzesbestimmung iSd § 44a Z 3 VStG nicht aus und erweist sich aus diesem Grund hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (Hinweis: E 28.11.1980, 429/80, VwSlg 10312 A/1980 und E 22.5.1985, 84/01/0087, VwSlg 11772 A/1985).
Schlagworte
Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030089.X01Im RIS seit
20.11.2000