RS Vwgh 1995/4/26 92/07/0175

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
FuttermittelG §10 Abs2;
FuttermittelV §8 Abs2;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Mit der Zitierung des § 8 Abs 2 FuttermittelV durch die Benennung der Vorschrift mit "BGBl Nr 28/1977 in der geltenden Fassung" wurde dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift deswegen nicht Rechnung getragen, weil es hiezu der Angabe der Fundstelle jener Novelle dieser Verordnung bedurft hätte, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hatte.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070175.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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