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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Mit der Zitierung des § 8 Abs 2 FuttermittelV durch die Benennung der Vorschrift mit "BGBl Nr 28/1977 in der geltenden Fassung" wurde dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift deswegen nicht Rechnung getragen, weil es hiezu der Angabe der Fundstelle jener Novelle dieser Verordnung bedurft hätte, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hatte.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070175.X03Im RIS seit
20.11.2000