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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der beantragten Erteilung der Bewilligung nach § 9 Abs 2 LuftfahrtG für ein Wasserflugzeug bzw Amphibienflugzeug stehen öffentliche Interessen entgegen, da die Landung und der Start eines Flugzeuges auf dem See - ua auch wegen der dabei entwickelten Geschwindigkeit des Flugzeuges - die Gefahr von Kollisionen mit den zahlreichen den See benützenden Schiffen und Booten sowie den Schwimmern herbeiführt. Da es für diese Feststellung besonderer Fachkenntnisse nicht bedarf, ist die Behörde auch nicht nach § 52 Abs 1 AVG gehalten, einen Sachverständigen beizuziehen.
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030065.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015