RS Vwgh 1995/4/26 94/03/0065

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §52;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;

Rechtssatz

Der beantragten Erteilung der Bewilligung nach § 9 Abs 2 LuftfahrtG für ein Wasserflugzeug bzw Amphibienflugzeug stehen öffentliche Interessen entgegen, da die Landung und der Start eines Flugzeuges auf dem See - ua auch wegen der dabei entwickelten Geschwindigkeit des Flugzeuges - die Gefahr von Kollisionen mit den zahlreichen den See benützenden Schiffen und Booten sowie den Schwimmern herbeiführt. Da es für diese Feststellung besonderer Fachkenntnisse nicht bedarf, ist die Behörde auch nicht nach § 52 Abs 1 AVG gehalten, einen Sachverständigen beizuziehen.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030065.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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