RS Vfgh 1991/6/17 V90/91

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Veröffentlicht am 17.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Nö BauO §12

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17.12.87, soweit hinsichtlich des Grundstückes 1026/5, EZ 4043 KG Klosterneuburg, die Widmung "Grünland" festgelegt wurde, mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges.

Dem Antragsteller steht ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes zur Verfügung. Nach §12 Nö BauO hat der Eigentümer eines Grundstückes die Möglichkeit, einen Antrag auf Erklärung eines Teiles oder des gesamten Grundstückes zum Bauplatz zu stellen. Die Bauplatzerklärung kann, wie sich aus §12 Abs4 Nö BauO ergibt, unabhängig von der Bewilligung einer Grundabteilung (§10) oder eines Bauvorhabens beantragt werden. In solchen Fällen sind dem Antrag keine weiteren Unterlagen anzuschließen. Dem Antragsteller ist somit die Einbringung eines derartigen Antrages zumutbar.

Entscheidungstexte

  • V 90/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.06.1991 V 90/91

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V90.1991

Dokumentnummer

JFR_10089383_91V00090_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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