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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation; Zumutbarkeit des VerwaltungsrechtswegesRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17.12.87, soweit hinsichtlich des Grundstückes 1026/5, EZ 4043 KG Klosterneuburg, die Widmung "Grünland" festgelegt wurde, mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges.
Dem Antragsteller steht ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes zur Verfügung. Nach §12 Nö BauO hat der Eigentümer eines Grundstückes die Möglichkeit, einen Antrag auf Erklärung eines Teiles oder des gesamten Grundstückes zum Bauplatz zu stellen. Die Bauplatzerklärung kann, wie sich aus §12 Abs4 Nö BauO ergibt, unabhängig von der Bewilligung einer Grundabteilung (§10) oder eines Bauvorhabens beantragt werden. In solchen Fällen sind dem Antrag keine weiteren Unterlagen anzuschließen. Dem Antragsteller ist somit die Einbringung eines derartigen Antrages zumutbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:V90.1991Dokumentnummer
JFR_10089383_91V00090_01